42 Angaben über die Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen nach IAS 24

Als nahe stehende Personen oder Unternehmen im Sinne des IAS 24 gelten natürliche Personen und Unternehmen, die von der Volkswagen AG beeinflusst werden können, die einen Einfluss auf die Volkswagen AG ausüben können oder die unter dem Einfluss einer anderen nahe stehenden Partei der Volkswagen AG stehen.

Zum Bilanzstichtag hielt die Porsche SE mit 50,73 % die Mehrheit der Stimmrechte an der Volkswagen AG. Auf der Außerordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen AG am 3. Dezember 2009 wurde die Schaffung von Entsendungsrechten für das Land Niedersachsen beschlossen. Damit kann die Porsche SE nicht mehr die Mehrheit der Mitglieder im Aufsichtsrat der Volkswagen AG bestellen, solange dem Land Niedersachsen mindestens 15 % der Stammaktien gehören. Die Porsche SE hat aber die Möglichkeit, an den unternehmenspolitischen Entscheidungen des Volkswagen Konzerns mitzuwirken.

Am 1. August 2012 hat die Porsche SE ihren operativen Holdinggeschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsübertragung in die Volkswagen AG eingebracht. Eine ausführliche Darstellung der Transaktion einschließlich der Behandlung der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Optionen auf die ausstehenden Anteile an der Porsche Holding Stuttgart befindet sich im Kapitel Konzernkreis – Vollkonsolidierte Tochtergesellschaften.

Darüber hinaus wirkt sich die Einbringung des operativen Holdinggeschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG wie folgt auf die bereits vor Einbringung bestehenden, im Zuge der Grundlagenvereinbarung und der hiermit im Zusammenhang stehenden Durchführungsverträge, geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Porsche SE, der Volkswagen AG und Gesellschaften des Porsche Holding Stuttgart Konzerns aus:

  • Die Porsche SE hatte sich bereits gegenüber der Volkswagen AG sowie der Porsche Holding Stuttgart und der Porsche AG im Rahmen eines Durchführungsvertrags zur Grundlagenvereinbarung zur Freistellung in Bezug auf Verpflichtungen aus bestimmten Rechtsstreitigkeiten, Steuerverbindlichkeiten (einschließlich Zinsen nach § 233a Abgabenordnung) und bestimmten Großschäden verpflichtet. Aufgrund der Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG sind diese Freistellungen mit Wirkung zum 1. August 2012, soweit im Folgenden nicht anders beschrieben, weggefallen.
  • Außerdem hatte die Porsche SE der Volkswagen AG im Rahmen eines Durchführungsvertrages zur Grundlagenvereinbarung verschiedene Garantien bezüglich der Porsche Holding Stuttgart und der Porsche AG gewährt. Diese bezogen sich unter anderem auf die ordnungsgemäße Ausgabe und volle Einzahlung der Aktien beziehungsweise Einlagen, auf die Inhaberschaft der Anteile an der Porsche Holding Stuttgart und der Porsche AG sowie auf das Vorliegen der für die operative Tätigkeit der Porsche AG erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Schutzrechte. Aufgrund der Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG sind diese Garantien mit Wirkung zum 1. August 2012, soweit im Folgenden nicht anders beschrieben, weggefallen.
  • Unverändert stellt die Volkswagen AG die Porsche SE von bestimmten Finanzgarantien, die die Porsche SE gegenüber Gläubigern der Gesellschaften des Porsche Holding Stuttgart Konzerns gegeben hat, in Höhe ihres Anteils am Kapital der Porsche Holding Stuttgart, welcher seit der Einbringung zum 1. August 2012 100 % beträgt, frei. Im Rahmen der Übertragung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs von der Porsche SE wurde die Porsche Holding Finance plc, Dublin, Irland, in den Volkswagen Konzern eingebracht. Seit dem 1. August 2012 umfasst die Freistellung daher auch Finanzgarantien, die die Porsche SE gegenüber Gläubigern der Porsche Holding Finance plc bezüglich der Zinszahlung und Rückzahlung von Anleihen in einem Gesamtvolumen von ingesamt 310 Mio. € abgegeben hat. Im Rahmen der Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG verpflichtete sich die Volkswagen AG, für die gegenüber externen Gläubigern gegebenen Garantien, unter Berücksichtigung der Freistellung im Innenverhältnis, eine marktübliche Haftungsvergütung mit Wirkung ab dem 1. August 2012 zu übernehmen.
  • Die Volkswagen AG stand bis zum Zeitpunkt der Einbringung bei Fälligkeit und Uneinbringlichkeit im Falle der Insolvenz der Porsche Holding Stuttgart oder der Porsche AG für Darlehensverpflichtungen dieser Gesellschaften gegenüber der Porsche SE ein, soweit diese Verpflichtungen bei Nicht-Insolvenz im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber der Porsche SE hätten erfüllt werden können. Infolge der Betriebseinbringung wurden diese Darlehensverpflichtungen auf den Volkswagen Konzern haftungsbefreiend übertragen, sodass hieraus keine Einstandspflichten der Volkswagen AG gegenüber der Porsche SE mehr resultieren können.
  • Unverändert gilt, dass die Volkswagen AG die Porsche SE von Ansprüchen des Einlagensicherungsfonds im Innenverhältnis freigestellt hat, nachdem die Porsche SE im August 2009 eine vom Bundesverband Deutscher Banken geforderte Freistellungserklärung gegenüber dem Einlagensicherungsfonds abgegeben hatte. Die Volkswagen AG hat sich zudem verpflichtet, den Einlagensicherungsfonds von etwaigen Verlusten freizustellen, die durch dessen Maßnahmen zugunsten eines im Mehrheitsbesitz stehenden Kreditinstituts anfallen.

Unverändert gilt, dass die Porsche SE die Porsche Holding Stuttgart, die Porsche AG sowie deren Rechtsvorgänger unter bestimmten Voraussetzungen von steuerlichen Belastungen freistellt, die über die auf Ebene dieser Gesellschaften bilanzierten Verpflichtungen aus Zeiträumen bis einschließlich 31. Juli 2009 hinausgehen. Umgekehrt hat sich die Volkswagen AG grundsätzlich verpflichtet, etwaige Steuervorteile oder Steuererstattungen der Porsche Holding Stuttgart, der Porsche AG sowie deren Rechtsvorgängern und Tochterunternehmen für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Juli 2009 an die Porsche SE zu erstatten.

Bezüglich der bei der Porsche SE bis zur Einbringung ihres operativen Holding-Geschäftsbetriebs in die Volkswagen AG verbliebenen 50,1 % der Anteile an der Porsche Holding Stuttgart, hatten sich die Porsche SE und die Volkswagen AG im Rahmen der Grundlagenvereinbarung wechselseitig Put- und Call-Optionen eingeräumt. Der Basispreis beider Optionen betrug 3.883 Mio. € und unterlag bestimmten Anpassungen (siehe Anhangangaben zum Konsolidierungskreis). Im Rahmen der Einbringung wurde die jeweilige Rechtsposition der Porsche SE aus den Put- und Call-Optionen auf die Volkswagen AG übertragen, sodass die Optionen durch Konfusion untergingen.

Sowohl die Volkswagen AG (im Falle der Ausübung ihrer Call-Option) als auch die Porsche SE (im Falle der Ausübung ihrer Put-Option) hatten sich verpflichtet, aus der Ausübung der Optionen und eventuellen nachgelagerten Handlungen sich in Bezug auf die Beteiligung an der Porsche Holding Stuttgart ergebende steuerliche Belastungen (z. B. aus der Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 und/oder 2009) zu tragen. Hätten sich bei der Volkswagen AG, der Porsche Holding Stuttgart, der Porsche AG oder deren jeweiligen Tochtergesellschaften aus der Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 und/oder 2009 steuerliche Vorteile ergeben, hätte sich im Falle der Ausübung der Put-Option durch die Porsche SE der für die Übertragung des verbleibenden 50,1 %igen Anteils an der Porsche Holding Stuttgart von der Volkswagen AG zu entrichtende Kaufpreis um den Barwert der Steuervorteile erhöht. Diese Regelung wurde im Rahmen des Einbringungsvertrags dahingehend übernommen, dass die Porsche SE in Höhe des Barwerts der realisierbaren Steuervorteile aus einer infolge der Einbringung entstehenden Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 einen Anspruch auf Zahlung gegen die Volkswagen AG hat. Im Rahmen der Einbringung wurde zudem vereinbart, dass die Porsche SE die Volkswagen AG, die Porsche Holding Stuttgart sowie deren Tochterunternehmen von Steuern freistellt, sofern es durch von der Porsche SE vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen bei oder nach Umsetzung der Einbringung zu einer Nachversteuerung 2012 bei diesen Gesellschaften kommen sollte. Auch in diesem Fall hat die Porsche SE einen Anspruch auf Zahlung gegen die Volkswagen AG in Höhe des Barwerts der realisierbaren Steuervorteile, die sich bei einem derartigen Vorgang auf Ebene der Volkswagen AG oder einem ihrer Tochterunternehmen ergeben.

Zur Sicherung von gegebenenfalls noch bestehenden Ansprüchen der Volkswagen AG aus dem Vertrag zwischen der Porsche SE und der Volkswagen AG über die Beteiligung der Volkswagen AG an der Porsche Holding Stuttgart war für den Fall der Ausübung der Put- beziehungsweise Call-Option zudem ein Einbehaltmechanismus zugunsten der Volkswagen AG in Bezug auf den zu entrichtenden Kaufpreis vereinbart worden. Im Zuge der Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG sind die entsprechenden Vereinbarungen entfallen.

Im Zusammenhang mit der Einbringung des operativen Holdinggeschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG wurden weitere Verträge geschlossen und Erklärungen abgegeben, dazu zählen im Wesentlichen:

  • Die Porsche SE hat der Volkswagen AG im Rahmen der Einbringung verschiedene Garantien bezüglich der Porsche Holding Stuttgart, der Porsche AG und ihrer sonstigen übergehenden Beteiligungen gewährt. Diese beziehen sich unter anderem auf die ordnungsgemäße Ausgabe und volle Einzahlung der Aktien beziehungsweise Einlagen und beziehungsweise oder auf die Inhaberschaft der Anteile an der Porsche Holding Stuttgart und der Porsche AG.
  • Des Weiteren gab die Porsche SE im Rahmen der Einbringung ihres operativen Holding-Geschäftsbetriebs Garantien für sonstige übergehende Vermögenswerte und Schulden gegenüber der Volkswagen AG ab. Dabei garantiert die Porsche SE, dass diese bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Einbringung nicht abgetreten und grundsätzlich frei von Rechten Dritter sind.
  • Die Haftung der Porsche SE für diese Garantien ist grundsätzlich beschränkt auf die von der Volkswagen AG erbrachte Gegenleistung.
  • Die Porsche SE stellt ihre eingebrachten Tochterunternehmen, die Porsche Holding Stuttgart, die Porsche AG sowie deren Tochterunternehmen von Verpflichtungen gegenüber der Porsche SE frei, die den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2011 betreffen und über die auf Ebene dieser Gesellschaften für diesen Zeitraum hierfür passivierten Verpflichtungen hinausgehen.
  • Die Porsche SE stellt die Porsche Holding Stuttgart und die Porsche AG von Verpflichtungen aus bestimmten Rechtsstreitigkeiten frei; dies schließt die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung ein.
  • Zudem stellt die Porsche SE die Volkswagen AG, die Porsche Holding Stuttgart, die Porsche AG und deren Tochterunternehmen hälftig von Steuern (außer Ertragsteuern) frei, die auf deren Ebene im Zusammenhang mit der Einbringung entstehen und die bei Ausübung der Call-Option auf die bei der Porsche SE bis zur Einbringung verbliebenen Anteile an der Porsche Holding Stuttgart nicht angefallen wären. Entsprechend stellt die Volkswagen AG die Porsche SE hälftig von derartigen, bei ihr anfallenden Steuern frei. Darüber hinaus wird die Porsche Holding Stuttgart hälftig von infolge der Verschmelzung ausgelösten Grunderwerbsteuer und sonstigen Kosten freigestellt.
  • Es wurde darüber hinaus die verursachungsgerechte Allokation etwaiger nachträglicher Umsatzsteuerforderungen beziehungsweise -verbindlichkeiten aus Vorgängen bis zum 31. Dezember 2009 zwischen der Porsche SE und der Porsche AG vereinbart.
  • Im Einbringungsvertrag wurden zwischen der Porsche SE und dem Volkswagen Konzern verschiedene Informations-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten vereinbart.

Das Land Niedersachsen und die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, verfügen gemäß Mitteilung vom 8. Januar 2014 am 31. Dezember 2013 über 20,00 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG. Darüber hinaus wurde – wie oben dargestellt – von der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 3. Dezember 2009 beschlossen, dass das Land Niedersachsen zwei Mitglieder des Aufsichtsrates bestellen darf (Entsendungsrecht).

Mitglieder des Vorstands beziehungsweise des Aufsichtsrats der Volkswagen AG sind Mitglieder in Aufsichtsräten beziehungsweise Vorständen von anderen Unternehmen oder sind Gesellschafter anderer Unternehmen, mit denen die Volkswagen AG im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Beziehungen unterhält. Alle Geschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen werden zu Bedingungen ausgeführt, wie sie auch mit fremden Dritten üblich sind.

Die folgenden Tabellen zeigen das Lieferungs- und Leistungsvolumen sowie ausstehende Forderungen und Verpflichtungen zwischen vollkonsolidierten Gesellschaften des Volkswagen Konzerns und nahe stehenden Personen und Unternehmen.

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NAHE STEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN

 

 

Erbrachte Lieferungen
und Leistungen

 

Empfangene Lieferungen
und Leistungen

Mio. €

 

2013

 

2012

 

2013

 

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Porsche Holding Stuttgart und deren Mehrheitsbeteiligungen bis zum 31. Juli 2012.

Porsche SE

 

13

 

5

 

11

 

3

Aufsichtsräte

 

2

 

2

 

3

 

4

Vorstandsmitglieder

 

0

 

0

 

0

 

1

Nicht konsolidierte Tochtergesellschaften

 

909

 

1.084

 

687

 

771

Gemeinschaftsunternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen*

 

13.547

 

14.195

 

1.278

 

1.853

Assoziierte Unternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen

 

249

 

354

 

369

 

436

Versorgungspläne

 

3

 

2

 

0

 

0

Sonstige nahe stehende Personen oder Unternehmen

 

 

0

 

0

 

0

Land Niedersachsen, dessen Mehrheitsbeteiligungen und Gemeinschaftsunternehmen

 

8

 

9

 

2

 

2

  Download

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen
(einschließlich erhaltene
Sicherheiten)
an

 

Verbindlichkeiten
(einschließlich
Verpflichtungen)
gegenüber

Mio. €

 

31.12.2013

 

31.12.2012

 

31.12.2013

 

31.12.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Porsche SE

 

361

 

862

 

419

 

896

Aufsichtsräte

 

0

 

0

 

165

 

215

Vorstandsmitglieder

 

0

 

0

 

56

 

51

Nicht konsolidierte Tochtergesellschaften

 

1.172

 

950

 

587

 

456

Gemeinschaftsunternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen

 

5.758

 

4.958

 

2.064

 

1.752

Assoziierte Unternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen

 

26

 

40

 

73

 

72

Versorgungspläne

 

1

 

1

 

8

 

8

Sonstige nahe stehende Personen oder Unternehmen

 

 

 

26

 

16

Land Niedersachsen, dessen Mehrheitsbeteiligungen und Gemeinschaftsunternehmen

 

2

 

0

 

0

 

0

In den obigen Tabellen sind die von den Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen erhaltenen Dividendenzahlungen in Höhe von 2.827 Mio. € (Vorjahr: 3.925 Mio. €) sowie an die Porsche SE gezahlte Dividenden in Höhe von 524 Mio. € (Vorjahr: 449 Mio. €) und die im Zusammenhang mit der Einbringung des operativen Holdinggeschäftsbetriebs der Porsche SE im Geschäftsjahr 2012 geleistete Barleistung in Höhe von 4.495 Mio. € nicht enthalten.

Die empfangenen Lieferungen und Leistungen von der Porsche SE entfallen im Wesentlichen auf eine marktübliche Haftungsvergütung für übernommene Garantien. Die an die Porsche SE erbrachten Lieferungen und Leistungen entfallen im Wesentlichen auf Zinserträge für gewährte Darlehen.

Die Forderungen an die Porsche SE bestehen aus einer Darlehensforderung und darüber hinaus für das Geschäftsjahr 2012 aus einem Anspruch auf Zahlung eines Körperschaftsteuererstattungsbetrages. Die Verpflichtungen gegenüber der Porsche SE bestehen im Wesentlichen aus Festgeldanlagen.

Die Verpflichtungen gegenüber Gemeinschaftsunternehmen enthalten übrige finanzielle Verpflichtungen aus einer unwiderruflichen Kreditzusage in Höhe von 1,3 Mrd. € an die LeasePlan Corporation N.V., Amsterdam, Niederlande, ein Gemeinschaftsunternehmen des Volkswagen Konzerns, mit einer Laufzeit bis Dezember 2015.

Die Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsräten in Höhe von 165 Mio. € (Vorjahr: 215 Mio. €) beinhalten wie im Vorjahr im Wesentlichen verzinsliche Bankguthaben von Aufsichtsräten, die zu marktüblichen Konditionen bei Gesellschaften des Volkswagen Konzerns angelegt wurden.

Die Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand enthalten ausstehende Salden für die Tantieme der Vorstandsmitglieder in Höhe von 51.964.300 € (Vorjahr: 46.520.000 €).

Über die oben genannten Werte hinaus sind für Vorstand und Aufsichtsrat des Volkswagen Konzerns folgende im Rahmen ihrer Organtätigkeit gewährte Leistungen und Vergütungen erfasst worden:

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2013

 

2012

 

 

 

 

 

Kurzfristig fällige Leistungen

 

73.902.093

 

65.134.654

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

6.103.278

 

4.253.401

 

 

80.005.371

 

69.388.055

Den angestellten Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat steht weiterhin ein reguläres Gehalt im Rahmen ihres Arbeitsvertrags zu. Dieses orientiert sich an den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und entspricht einer angemessenen Vergütung für die entsprechende Funktion beziehungsweise Tätigkeit im Unternehmen. Dies gilt entsprechend für den Vertreter der Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat.

Die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für aktive Vorstandsmitglieder (siehe hierzu Anhangangabe 45). Die genannten Aufwendungen entsprechen nicht der Definition von Vergütungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nach dem Corporate Governance Kodex. Angaben zu den Pensionsrückstellungen für Mitglieder des Vorstandes finden sich unter Anhangangabe 45.